- 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Heimatkundlicher Verein Anger.
- Er soll ins Vereinsregister eingetragen werde. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.“
- Sitz des Vereins ist Anger
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- 2 Zweck des Vereins
Aufgabe des Vereins ist Erforschung der Geschichte der Gemeinde Anger, die Heimat- und Denkmalpflege, die Förderung der Heimatkunde und Volksbildung sowie die Erhaltung der Kulturgüter der Heimat und die Betreibung des Museums. Diesem Zweck dienen Veröffentlichungen, Vorträge sowie Exkursionen und andere Maßnahmen.
- 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet die Vorstandschaft.
- 5 Ehrenmitglieder
Mitglieder und sonstige Personen, die sich um die Zwecke und Ziele des Vereins sowie um den Schutz und die Pflege der Heimat besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- 6 Mitgliedbeitrag
Jedes Mitglied ist zur festgesetzten Beitragsleistung verpflichtet. Ausgenommen sind Ehrenmitglieder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahr.
- 7 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen besteht aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Zuschüssen. Spenden und Kapitalerträgnissen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Frist zum Jahresende, durch Streichung bei zweijähriger Beitragsverweigerung oder durch Ausschluss bei Schädigung der Vereinsinteressen.
- 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Hauptversammlung
- 10 Vereinsleitung
- Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister, dem Museumsleiter und bis zu fünf Beisitzern. Er wird von der Jahreshauptversammlung auf drei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins, soweit die nicht der Jahreshaupt- Versammlung vorbehalten sind. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft den Vorstand ein. Dieser ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern mit Zustimmung des Vorsitzenden beschlussfähig. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann weitere Personen als Berater hinzuziehen und mit besonderen Aufgaben betrauen.
Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach außen. Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt, jedes weitere Vorstandsmitglied ist im Zusammenwirken mit dem Schatzmeister vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende beruft die Versammlung ein und führt den Vorsitz der Hauptversammlung, in der bei Stimmengleichheit sein Stimme entscheidet.
(Der Vorstand verwaltet die Gelder und legt der Hauptversammlung gegenüber Rechenschaft ab.)
Geändert in der JHV vom 09. März 2019
Der Kassier verwaltet die Gelder und legt der Hauptversammlung gegenüber Rechenschaft ab
- 11 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung findet jährlich in Form einer Mitgliederversammlung statt, alle drei Jahre als Mitgliederversammlung. Sie wird 14 Tage vorher durch schriftliche Einladung einberufen.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen Vereins-mitglieder immer beschlussfähig. Zur Abstimmung sind alle Mitglieder berechtigt. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
Falls in der gegenständlichen Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Hauptversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Anträge, die der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor Beginn der Hauptversammlung vorliegen.
Über den Verlauf, besonders über die Beschlussfassung der Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
Die Hauptversammlung beschließt, wozu eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist:
- über die Höhe der Beiträge,
- über den Ausschluss eines Mitglieds,
- über die Abwahl eines Vorstandsmitglieds,
- über die Änderung der Satzung,
- über die Auflösung des Vereins.
Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung muss von mindestens einem Zehntel der eingetragenen Mitglieder unter Angabe des Zweckes beim Vorstand beantragt werden.
- 14 Geistiges Eigentum
Das geistige Eigentum der Mitglieder bleibt gesichert, d. h. ohne Erlaubnis und Wissen des Autors dürfen Funde und Forschungsergebnisse nicht pupliziert werden. Bei Funden muss vom Finder der genaue Ort des Fundes bekanntgegeben werden.
- 15 Auflösung des Vereins
Bei Aufhebung/Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Anger, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dies betrifft auch den gesamten Inhalt des Museums.
Diese Satzung trifft mit Wirkung vom 8. März 2013 in Kraft.
Geändert am 09. März 2018 in der Jahreshauptversammlung